AGB
§ 1
Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Kunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.
§ 2
Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Angebote des Auftragnehmers sind frei bleibend. Die vom Kunden gemachte Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert und eingebaut oder montiert hat.
§ 3
Der Preis beinhaltet das Material, den Ausbau und Einbau und ist sofort in bar zu bezahlen. Radschrauben sind nach 50 km, spätestens nach 14 Tagen ausschließlich vom Auftragnehmer nachziehen zu lassen. Das Nachziehen der Radschrauben wird auf dem Rechnungsbeleg bestätigt. Für eventuelle Schäden ohne Nachziehen der Radschrauben übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Luftdruck ist spätestens alle 14 Tage zu überprüfen. Für nicht abgeholte Reifen, Felgen und Ersatzteile werden Lagerkosten berechnet.
§4
Das Rangieren des Fahrzeuges sowie das Anheben des Fahrzeuges erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
§5
Offensichtliche Mängel und Fehler sind vom Kunden sofort zu rügen. Dieser hat den Gegenstand der Beauftragung unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Fehler zu untersuchen. Montagefehler müssen unverzüglich beim Auftragnehmer reklamiert werden. Gewährleistunsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Woche seit übergabe, bei versteckten Mängeln innerhalb von einer Woche seit Auftreten, schriftlich anzeigt. Beanstandete reifen werden vom auftragnehmer zunächst zur Untersuchung an den Lieferant eingesandt. Liegt nach Meinung des Herstellerwerkes ein Mangel vor, so wird dem Kunden der Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Abnutzungsvergütung erstattet. Bei offentsichtlich erkennbaren Mängeln hat der Kunde zunächst nur einen Anspruch auf Lieferung mangelfreier Ware. Ist dem Auftragnehmer eine Ersatzlieferung nicht möglich, so wird dem Kunden der Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Abnutzungsvergütung erstattet. Liegt bei den an den Großhandel eingesandeten Reifen kein Mangel vor, so trägt der Kunde die Kosten für den Versand und die Untersuchung der Reifen. Für Montageschäden, Lagerschäden und Transportschäden an gebrauchten Felgen und Reifen wird nicht gehaftet. Für gebrauchte Felgen und Reifen beträgt die Gewährleistunsfrist ein Jahr.
§6
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde Veränderungen oder Nachbesserungen an Reifen oder Felgen selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, dass ausgeschlossen ist, dass der Mangel darauf beruhen kann.